OPEN INNOVATION AUF VERTRAGLICHER GRUNDLAGE – Die Rechtsform der Zusammenarbeit

Open Innovation als Bypass zur eigenen Entwicklungsarbeit, zur Verbesserung von Kosten, Zeit und Qualität von Innovationen kann nicht im luftleeren Raum passieren. Spätestens wenn die gemeinsame Forschung verwertbare Errungenschaften zeitigt, geht es um Nutzungs- und Verwertungsrechte. Dieser Diskussion um das WAS  wem gehört  WEM kann man im Vorfeld leicht entgehen, indem das Open Innovation Projekt in einer eigenen Rechtsform geführt wird. Hier gibt es vielfältige Möglichkeiten, die unterschiedlichste Auswirkungen auf Mitbestimmung der einzelnen Gesellschafter haben und die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft.

Bei der Gründung seines Unternehmens für Open Innovation ist es zu Beginn besonders wichtig, die passende Rechtsform mit den besten Optionen zu wählen. Die getroffene Wahl wird das eigene Handeln als Gesellschafter maßgeblich beeinflussen und ist in der Regel nur schwierig, wieder zu ändern. Die Rechtsform kann beispielsweise die Arbeit in einem Open Innovation Projekt erschweren oder erleichtern. Ein zentraler Punkt sind die Stimmrechte und Einflussmöglichkeiten, die durch die jeweilige Rechtsform vorgegeben werden.

Um zu verstehen, was die Stimmrechte so relevant macht, muss erst einmal verstanden werden, was maßgeblich für die Teilnahme an einem Open Innovation Projekt ist. Maßgeblich ist das in dem Projekt benötigte und damit preiszugebende Wissen. Handelt es sich in einem Projekt dabei um “differenzierendes Know-How“, also Wissen, welches zur Sicherung der eigenen Position am Markt maßgeblich beiträgt (Differenzierung von anderen Marktteilnehmern), sollte man an diesem Open Innovation Projekt nicht teilnehmen, da es unsere eigene Position am Markt schwächt. Das Gegenstück zu diesem Wissenskonzept ist das “nicht differenzierende Know-How“. Bei diesem handelt es sich um Wissen ohne einen strategischen Nutzen. Dieses sollte in Open Innovation Projekten geteilt werden, um so Entwicklungskosten zu reduzieren.

Bei einer Teilnahme ist es also erforderlich zu verstehen, dass strategisches Wissen für alle nutzbar eingebracht wird oder nicht. Wir wissen jedoch, dass in Open Innovation Projekten verschiedene Teilnehmer unterschiedliche Interessen verfolgen. Was für die Teilnehmer innerhalb des Projektes gilt, gilt auch innerhalb der einzelnen Unternehmen selbst. Diese Erkenntnis erklärt den Stellenwert der Rechtsform, denn diese entscheidet, wer über die Teilnahme an einem Open Innovation Projekt entscheidet

Wie wir bereits wissen, ist es unser Ziel, unser strategisches Wissen zu beschützen. Die Wahl unserer Rechtsform soll uns nun vor Einzelinteressen innerhalb des Unternehmens beschützen, die diesen Entscheidungsgrundsatz verletzen könnten. Als Folge sind Rechtsformen mit einer demokratischeren Stimmrechtverteilung besonders für diese Aufgabe geeignet, da diese durch die vielen Stimmberechtigten einzelne Interessen niedriger gewichten. Eine eG (eingetragene Genossenschaft) verkörpert dies gut, denn dort stimmt jedes Mitglied auf einer Generalversammlung ab und hat wie alle eine gleiche Stimme (Soweit durch die Satzung kein Mehrstimmrecht von bis zu 3 Stimmen pro Mitglied vorgesehen ist). Eine GmbH verteilt seine Stimmrechte anhand der Beteiligung des jeweiligen Gesellschafters. Verfolgt ein Gesellschafter, der aufgrund seines hohen Kapitalanteils sehr viele Stimmen besitzt, seine eigenen Interessen, so kann dieser durch seine schwerwiegende Stimme einem Projekt zustimmen, welches das strategische Wissen offenlegt und so dem Unternehmen mehr schadet als nützt.

Abschließend muss jedoch erwähnt werden, dass Rechtsformen anhand vieler Kriterien gewählt werden und nicht nur, inwiefern es in einem Open Innovation Umfeld hilft. So ist eine Genossenschaft in diesem Aspekt sicherlich geeignet, jedoch macht die Stimmrechtverteilung, das Unternehmen träge und führt zum Versäumen wichtiger Entscheidungen. Zudem ist es auch nicht immer hilfreich, jedes Mitglied ein Stimmrecht zu geben, da einzelne Mitglieder oftmals nicht das ganze Unternehmen im Blick haben, sondern eher ihre eigenen Aspekte innerhalb des Unternehmens.

In nachfolgenden Blogbeiträgen werden wir uns mit verschiedenen Rechtsformen und deren Auswirkungen auf die Position der teilnehmenden Firmen im Rahmen von Open Innovation beziehen und weniger auf grundlegende rechtliche Fragestellungen zu Rechtsform.

  1. GmbH
  2. UG
  3. Genossenschaft
  4. Verein
  5. Technischer Verein
  6. Gemeinnützige GmbH (gGmbH)
  7. Stiftung
  8. BGB-Gesellschaft

Wenn Sie weitere Möglichkeiten sehen, dann geben Sie uns bitte einen entsprechenden Kommentar und wir werden gegebenenfalls weitere Konstrukte einbeziehen.

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